Vereinssatzung des Sportvereins “TV Ahrbrück e.V.“ vom 22.01.2013

§ 1 Name und Sitz

Der am 19.11.1991 in Ahrbrück gegründete Verein führt den Namen “Turnverein Ahrbrück e.V. (TV Ahrbrück). Er ist Mitglied des Landessportbundes Rheinland Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Er hat seinen Sitz in Ahrbrück und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach eingetragen werden.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend, des Sports und des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand (gem. § 26 BGB) des Vereins. Bei Minderjährigen ist die Einverständniserklärung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters mit vorzulegen.

Über die Aufnahme bzw. Nichtaufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Nichtaufnahme ist der Verein zur Angabe von Gründen verpflichtet.

 

§ 4 Austritt

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist zum Ende eines jeden Monats möglich. Das austretende Mitglied hat seinen Beitrag bis zum Ende des betreffenden Monats zu entrichten.

 

§ 5 Ausschluß

Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes z.B. Schädigung des Ansehens des Vereins oder seines Zweckes, bei Nichtzahlung der Beiträge trotz Mahnung kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen. Ausschluß und Begründung sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen sämtliche Rechte gegenüber dem Verein verloren.

 

§ 6 Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die mMitgliederversammlung im Voraus für das folgende Jahr beschlossen. Der Vereinsbeitrag wird über ein Lastschriftverfahren oder einen Dauerauftrag dem Verein zugeführt.

 

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Es können nur volljährige Mitglieder gewählt werden.

 

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, und zwar durch Veröffentlichung in dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Altenahr.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin muß eine Frist von 4 Tagen liegen.

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muß folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Kassenbericht und Vorlage der Kassenbücher
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlußfassung über vorliegende Anträge
f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und außerordentliche Beiträge
g) Genehmigung des Haushaltsplanes.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8. Die Protokolle der Mitgliederversammlungen sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem ihm benannten Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder.

3. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

4. Der Vorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

 

§ 11 Ausschüsse

Der Vorstand kann bei Bedarf für besondere Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden.

 

§ 12 Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluß des Vorstandes gegründet.

2. Die einzelnen Abteilungen haben jeweils einen Vertreter zu stellen, der die Anliegen seiner Abteilung dem Vorstand vorträgt und, in Bezug auf die Abteilung, dem Vorstand als Ansprechpartner dient.

3. Die Abteilungen werden von ausgebildeten Übungsleitern geleitet, die regelmäßig (mindestens alle vier Jahre) an Fortbildungskursen des Sportbundes oder der Fachverbände teilnehmen. Innerhalb der Abteilungen können auch Betreuer ohne Übungsleiterausbildung eingesetzt werden, sofern sie unter Anleitung eines Übungsleiters in den Gruppen tätig sind und sich außerdem verpflichten, zu einem nächst möglichen Termin eine eigene Ausbildung als Übungsleiter anzustreben. Der Einsatz von Betreuern ohne Übungsleiterausbildung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

4. Alle Gelder, die dem Verein für geleistete Übungsleiterstunden zufließen, sind an alle, im Verein tätigen Übungsleiter und Betreuer als Aufwandsentschädigung weiterzuleiten.

 

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen.

 

§ 14 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes und die Abteilungsleiter werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 15 Kassenprüfung

Der Kassierer und sein Stellvertreter legen jedes Jahr der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht und die Kassenbücher zur allgemeinen Einsichtnahme vor.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den SOS Kinderdörfer Hermann Gmeiner Fonds, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Scroll to Top